Einspeisemanagement

Das Einspeisemanagement erlaubt es den Verteilnetzbetreibern unter gewissen Voraussetzungen die Wirkleistungseinspeisung von Erzeugungsanlagen schrittweise zu reduzieren. Gesetzlich ist das Einspeisemanagement durch das EEG und EnWG geregelt.

§ 13 des EnWG beschreibt die Systemverantwortung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). In ihm ist festgehalten, dass der ÜNB dazu verpflichtet ist, Gefährdungen und Störungen durch netz- (z. B. Schalthandlungen) und marktbezogene Maßnahmen (z. B. Regelenergie) zu beseitigen. Grundsätzlich sind Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer Nennleistung größer 10 MW dazu verpflichtet, ihre Wirk- und Blindleistungseinspeisung, gegen angemessene Vergütung, nach Vorgaben des ÜNB anzupassen. Lässt sich die Gefährdung oder Störung durch die netz- und marktbezogenen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so ist der ÜNB dazu verpflichtet/berechtigt “vergütungsfrei” (siehe EnWG § 13 (4)) alle Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen seiner Regelzone anzupassen bzw. die Anpassung zu verlangen. Das vorrangige Einspeiserecht von EEG-Anlagen ist dabei immer zu beachten. Bei Gefährdungen oder Störungen in Form einer Überlastung sind die Anforderungen nach EEG § 11 und § 12 (“Entschädigungszahlungen”) einzuhalten, sofern diese die Beseitigung der Störungen nicht verhindern. Von ihnen kann in Ausnahmefällen, bei Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, abgewichen werden. Diese liegen beispielsweise vor, bei örtlichen Ausfällen des Übertragungsnetzes oder kurzfristigen Netzengpässen oder in Situationen in denen die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch den ÜNB nicht gewährleistet werden kann. [1]

Seit dem Inkrafttreten der Novellierung im April 2012 müssen sich auch PV-Anlagen mit einer geringeren Nennleistung als 100 kW am Einspeisemanagement beteiligen, davor waren nur Anlagen größer 100 kW davon betroffen. Um das Einspeisemanagement zu ermöglichen, müssen die PV-Anlagen entsprechend ihrer Leistung unterschiedliche technische Vorgaben des § 6 EEG erfüllen.

  • P > 100 kW
    Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW müssen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, die es dem Netzbetreiber jederzeit erlaubt, die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren und die jeweilige momentane Einspeiseleistung abzurufen.
  • 100 kW > P > 30 kW
    Diese Kategorie von Anlagen muss ab dem 1. Januar 2014 ebenfalls mit einer technischen Einrichtung wie die Gruppe größer 100 kW ausgestattet sein, sofern die betroffene Anlage nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurde.
  • P < 30 kW
    Die Anlagenbetreiber dieser Kategorie haben entweder die Möglichkeit ihre Anlage mit einer technischen Einrichtung wie oben beschrieben auszustatten oder die Wirkleistungseinspeisung auf maximal 70 % der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt zu begrenzen.

Das Einspeisemanagement ist weiter im § 11 des EEG geregelt. Netzbetreiber sind berechtigt, EE- und KWK-Anlagen mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung zu regeln, wenn andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich dem vorgelagerten Netz ein Netzengpass entstünde, der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und KWK gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen der Stromerzeugung, die für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verantwortlich sind, vom Netz getrennt werden müssen und die momentanen Einspeisedaten der jeweiligen Netzregion abgerufen worden sind. Die oben genannten Anlagen sind erst nachrangig gegenüber den konventionellen Erzeugungsanlagen zu regeln und der Netzbetreiber muss sicherstellen, dass die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energiequellen und KWK abgenommen wird. Wird die Erzeugung aufgrund eines Netzengpasses reduziert, fallen abweichend von EnWG § 13 (4) Aufwendungen, „Entschädigungszahlungen“ an (§ 12 EEG). Der Netzbetreiber kann diese Kosten in der Berechnung der Netzentgelte geltend machen, sofern er nachweisen kann, dass er die Maßnahme nicht zu vertreten hat. Selbst vertreten muss er die Kosten, wenn er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Netzausbau ausgeschöpft hat. [2]

In den Richtlinien [Erzeugungsanlagen am MS-Netz] und [Erzeugungsanlagen am NS-Netz] werden konkrete Situationen für die Anwendung des Einspeisemanagements genannt und die Vorgehensweise behandelt. Ein Einspeisemanagement kann demnach unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

  • potenzielle Gefahr für den sicheren Systembetrieb
  • Engpässe bzw. Gefahr von Überlastungen im Netz des Netzbetreibers
  • Gefahr einer Inselnetzbildung
  • Gefährdung der statischen oder der dynamischen Netzstabilität
  • systemgefährdender Frequenzanstieg
  • Instandsetzung bzw. Durchführung von Baumaßnahmen

Die Leistungsreduzierung muss bei jedem Betriebszustand und in jedem Betriebspunkt der Anlage ermöglicht werden. Die Abregelung erfolgt dabei in vom VNB vorgegebenen Stufen, wobei sich die Werte 100 % | 60 % | 30 % | 0 % der Wirkleistung als geeignet erwiesen haben. Bei einer Grenzwertverletzung der Frequenz von 50,2 Hz müssen die Anlagen ihre Wirkleistungseinspeisung mit einem Gradienten von 40 % pro Hertz reduzieren und dürfen sich nicht schlagartig vom Netz trennen, da andernfalls eine enorme Summenleistung vom Netz getrennt werden würde, die die vorgehaltene Primärregelleistung in Europa überschreitet und somit keine Frequenzstabilisierung mehr möglich wäre. Bei einem Wiederzuschalten der PV-Anlagen würde schlagartig wieder eine große Leistung eingespeist werden, was ein erneutes Überschreiten der Grenzfrequenz und somit einen schwingungsähnlichen Verlauf der Frequenz zur Folge hätte. [3-4]

Durch das Einspeisemanagement ist dem Netzbetreiber ein Werkzeug an die Hand gegeben worden, mit dem er auf kritische Situationen, wie z. B. eine Überlastsituation, reagieren kann.

[1] G. Britz, Hrsg., Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. München: Beck, 2010.
[2] J. Reshöft, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl. Baden-Baden: Nomos, 2014.
[3] BDEW, Hrsg., „Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz- Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb am Mittelspannungsnetz“. Juni-2008.
[4] VDE, Hrsg., „VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz- Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. VDE VERLAG GmbH, Jan-2013.